Minijob Steuern 2026 – Grundlagen
Ein häufiger Irrtum: Minijobs sind nicht steuerfrei! Steuern fallen jedoch in der Regel nicht beim Arbeitnehmer an, sondern werden vom Arbeitgeber pauschal abgeführt. Als Arbeitnehmer erhalten Sie im Regelfall Ihren Bruttolohn ohne Abzüge — der Arbeitgeber übernimmt die Steuerlast.
Es gibt zwei Wege, einen Minijob zu besteuern: die einheitliche Pauschsteuer (2%) oder die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerklasse. Der Arbeitgeber entscheidet, welche Methode angewendet wird — hat dabei aber die steuerliche Situation des Arbeitnehmers zu beachten.
✅ Option 1: Pauschsteuer 2%
- • Arbeitgeber zahlt 2% des Bruttolohns an Minijob-Zentrale
- • Deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab
- • Arbeitnehmer zahlt keine eigenen Steuern
- • Minijob muss nicht in Steuererklärung angegeben werden
- • Gilt für Minijobs mit Verdienstgrenze (bis 603 €/Monat)
- • Voraussetzung: Arbeitgeber führt RV-Pauschalbeiträge ab
📋 Option 2: Individuelle Besteuerung
- • Besteuerung nach der persönlichen Steuerklasse (ELStAM)
- • Lohnsteuer hängt vom Gesamteinkommen ab
- • Bei Steuerklasse I–IV oft keine Lohnsteuer (bei niedrigem Verdienst)
- • Minijob muss in der Steuererklärung angegeben werden (Anlage N)
- • Kann sinnvoll sein, wenn Minijob einziges Einkommen ist (Erstattung möglich)
- • Lohnsteuer geht direkt ans Finanzamt (nicht Minijob-Zentrale)
💡 Tipp: Liegt Ihr Gesamteinkommen inklusive Minijob unterhalb des Grundfreibetrags (2026: 11.784 €/Jahr), sollten Sie die Pauschalbesteuerung vermeiden. Bei individueller Besteuerung beträgt Ihr persönlicher Steuersatz 0% — und Sie sparen die 2% Pauschsteuer.